Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Satzung des Vereins Ay Caramba e.V.
Er hat seinen Sitz in 10585 Berlin, Spielhagenstrasse 13, c/o Lic: Braulio Zúñiga,
Der Gründungstag des Vereins ist der 10. März 2007
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt die Förderung kultureller Zwecke. Außerdem soll er der Völkerverständigung
und der Vertiefung interkultureller Beziehungen dienen.
Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit im Kulturaustausch mit Kuba, insbesondere
sollen Musiker/Musikerinnen kubanischer Nationalität unterstützt werden, speziell eine Gruppe
behinderter Musiker und Musikerinnen in Fomento auf Kuba.
Auf deutscher Seite sollen die Vereinsmitglieder mit den Problemen des anderen Landes,
speziell mit den Problemen der dortigen Behinderten, vertraut gemacht werden. Durch das
Kennenlernen kubanischer Lebensweise und Kultur und die gemeinsame Lösung von
Problemen, bei gegenseitigen Besuchen und Konzerten sollen sich die beiden Gruppen näher
kommen und gegenseitig unterstützen. Das Verständnis für anderen Kulturen und fremde
Probleme soll dadurch wachsen und der „Blick über den Tellerrand" soll die eigenen Probleme in
einem anderen Licht erscheinen lassen und andere Sichtweisen stärken.
Eine spezielle Gruppe von Behinderten soll durch den Verein Hilfe zur Selbsthilfe erhalten und
kann im Austausch den deutschen Vereinsmitgliedern mit ihrer Lebensfreude, ihrem
Improvisationstalent helfen, eigene Probleme anders als zuvor zu sehen und anzupacken.
Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne parteiliche Bindung.
Ein enger Kontakt zu verschiedenen Musikergruppen und Gruppen von Behinderten
Soll dabei helfen die Ziele des Vereins zu verwirklichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats wider-
sprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor
dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags
trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds
beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d.h. mindestens
2 Wochen vorher einberufen wurde (schriftlich oder mündlich)
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Ver-
eins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und müssen von mindestens
einem Vorstandsmitglied plus einem einfachen Mitglied unterschrieben werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Beiträge und Spenden
Beiträge
Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Höhe von 20,00 € innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt in den Verein zu zahlen.
Mitgliedsbeiträge werden an den Verein überwiesen bzw. der Betrag dem Kassenwart
gegen Quittung ausgehändigt.
Spenden
Spenden sind freiwillig und unbegrenzt.
Beiträge und Spenden sind nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige
Finanzamt als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der Verein erteilt auf Wunsch
entsprechende Bescheinigungen.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand/Beirat
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle
Angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend
sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des
Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereins-
geschäfte zu betrauen.
Der Vorstand legt schriftlich (dies kann auch per E-mail erfolgen) 2 Wochen im voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein
EL CAIMAN EV,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat